Unterhaltsvorschuss

Eine ausführliche Beschreibung mit Text und Bilder wie man Unterhaltsvorschuss beantragt

Wer sein Kind allein erzieht, ist oftmals in einer schwierigen Lage. Kind, Haushalt und Arbeit - alles muss allein bewältigt und vereinbart werden.

Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht mindestens Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 Bürgerlichen Gesetzbuchs bekommt. Dann muss der alleinerziehende Elternteil nicht nur den Unterhaltsanspruch seines Kindes verfolgen, sondern auch im Rahmen der eigenen Leistungsfähigkeit für den ausfallenden Unterhalt aufkommen. Schnell ist man dann auf Unterstützung angewiesen.

In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschussstelle zunächst in Vorlage und gewährt Unterhaltsvorschuss. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unter folgenden Voraussetzungen:

  • Das Kind hat in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
  • Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist ledig, verwitwet oder geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebend. Der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zahlt keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt bzw. das Kind enthält nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge in einer bestimmten Mindesthöhe.
  • Für Kinder von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr besteht zusätzlich die Voraussetzung, dass das Kind nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.

Die Unterhaltsleistung wird im Regelfall unter Anrechnung des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes in Höhe des sich nach § 1612 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gewährt.

Ab 1. Januar 2024 gelten folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren: 230 Euro monatlich
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren: 301 Euro monatlich
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren: 395 Euro monatlich.

Service

Zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf Unterhaltsvorschuss und die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses ist das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Stadt.

PLZ Suche nach Jugendämtern

Dem Regierungspräsidium Kassel obliegt die Fachaufsicht über die UV-Stellen bei den örtlichen Jugendämtern in Kreisen und Städten:

Regierungspräsidium Kassel


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